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Normen

Meldertausch für doppelte Sicherheit

Brandmeldeanlagen und Feststellanlagen müssen regelmäßig instandgehalten werden, damit sie im Brandfall wirklich zuverlässig Leben retten und Sachwerte schützen können. Dazu gehört auch der regelmäßige Meldertausch gemäß DIN 14675 bzw. DIN 14677. Anlagenbetreiber, die diese Vorschriften zum Meldertausch aus Kostengründen oder Bequemlichkeit auf die leichte Schulter nehmen, riskieren im Schadensfall strafrechtliche Konsequenzen, Schadensersatzansprüche und einen Verlust des Versicherungsschutzes. Errichter und Instandhalter sollten die Betreiber nachdrücklich auf die Notwendigkeit eines fälligen Meldertauschs hinweisen.

09. Juli 2017

Instandhalter von Brandmeldeanlagen und von Feststellanlagen tragen dazu bei, Menschenleben und Sachwerte zu schützen, indem sie durch regelmäßige Inspektionen und Wartungen die dauerhafte Funktionalität und Betriebssicherheit der Anlagen sicherstellen. Gegenstand dieser Überprüfungen sind auch die Rauchmelder und Rauchschalter. Zudem schreiben die DIN 14675 für Brandmeldeanlagen und die DIN 14677 für Feststellanlagen vor, dass die Melder in durch die Norm festgelegten Intervallen ausgetauscht werden müssen.

Für Rauchmelder und Rauchschalter gelten dabei im Prinzip identische Regelungen: Melder, die über eine Verschmutzungskompensation verfügen, die also bei steigender Verschmutzung ihren Messbereich automatisch anpassen, sind alle acht Jahre auszutauschen. Gleiches betrifft auch punktförmige Brandmelder mit einer automatischen Kalibriereinrichtung. Melder ohne eine solche Verschmutzungskompensation müssen bereits nach fünf Jahren ausgetauscht werden. Austauschpflicht ist gut begründet Für diese Forderungen nach regelmäßigem Austausch gibt es gute Gründe: Die elektronischen Bauteile der Melder unterliegen einem natürlichen Alterungsprozess, der durch extreme Umgebungsbedingungen wie Wärme oder Feuchtigkeit noch beschleunigt werden kann.

Hinzu kommt, dass systembedingt im Laufe der Zeit Schmutzpartikel oder Staub aus der Umgebung in die Messkammer gelangen und sie verunreinigen. Dies führt dazu, dass insbesondere bei Meldern ohne Verschmutzungskompensation die Sensorik der Melder zunehmend empfindlicher reagiert und bereits kleinere Abweichungen vom Sollzustand als Rauch interpretiert. Die Festlegung einer an diesen Alterungserscheinungen orientierten Austauschfrist ist also sinnvoll, ihre Einhaltung sollte gewissenhaft beachtet werden. Konkret schreibt die DIN 14675 in ihrer Fassung von 2006 für Brandmeldeanlagen, die seit Dezember 2006 in Betrieb gesetzt worden sind, grundsätzlich feste Zyklen für den periodischen Austausch der Melder vor. In die Ausgabe der Norm vom April 2012 wurde die Anmerkung aufgenommen, dass für Brandmeldeanlagen, die vor Dezember 2006 in Betrieb genommen wurden, die Anwendung des entsprechenden Abschnitts ebenfalls empfohlen wird. 2014 wurde dann in einem Beiblatt zur Norm noch konkretisiert, dass die Austauschfrist punktförmige Rauchmelder und die Sensoreinheiten von Ansaugrauchmeldern betrifft.

Die anerkannten Regeln der Technik

Laut DIN-Norm ist also der regelmäßige Austausch von Rauchschaltern und Rauchmeldern erforderlich. Vor Gericht kann sich im Schadensfall aber dennoch die Frage stellen, welche Auswirkungen ein nicht normgerecht durchgeführter Meldertausch beispielsweise auf Schadensersatzforderungen hat. Dabei geht es auch um den Zusammenhang zwischen DIN-Normen und den anerkannten Regeln der Technik. Hierzu erklärt Rechtsanwalt Dr. Norbert Pantle in einem Rechtsgutachten zur DIN 14677 mit Bezug auf mehrere Urteile des BGH (Bundesgerichtshof): „Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern ‚private technische Regeln mit Empfehlungscharakter‘. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.

Das Verhältnis der DIN-Normen zu den anerkannten Regeln der Technik ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die DIN-Normen erkennbar nur bei einer förmlichen Fortschreibung ‚verändern‘, während die Regeln der Technik sich im Laufe der Zeit gleichsam lautlos weiterentwickeln.“ Wie der Rechtsanwalt weiter ausführt, haben die DIN-Normen, obwohl sie keine Rechtsnormen sind, in der Rechtspraxis eine überaus große Bedeutung. „Auch wenn sie nicht mit den anerkannten Regeln der Technik gleichzusetzen sind, ist anerkannt, dass DIN-Normen die Vermutung in sich tragen, den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiederzugeben“, betont er. „Die Nichteinhaltung einer Norm stellt sich grundsätzlich als Sachmangel dar, es sei denn, es kann – etwa durch ein Sachverständigengutachten – der Beweis geführt werden, dass die DIN-Norm keine anerkannte Regel der Technik beinhaltet.“

Bei Abnahme frei von Sachmängeln

Auf der einen Seite betreffen diese Überlegungen den Betreiber, wenn er im Schadensfall nachweisen muss, dass der Brandschutz in seinem Unternehmen ausreichend war. Zum anderen betreffen sie aber auch den Errichter und Instandhalter einer Brandschutzvorrichtung. Laut Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) hat eine Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln zu sein und muss den Regeln der Technik entsprechen. Sinngemäß gleiche Anforderungen stellt auch das Werkvertragsrecht nach BGB. Zwar können Betreiber und Errichter prinzipiell auch vereinbaren, eine Brandschutzlösung zu installieren, die hinter den DIN-Normen zurückbleibt. „Für diesen Fall ist allerdings entsprechend einem Urteil vom 4. Juni 2009 anzunehmen, dass der Unternehmer dem Auftraggeber eine Aufklärung erteilt, die diesem mit aller Klarheit verdeutlicht, dass die vereinbarte Beschaffenheit nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht“, gibt Dr. Norbert Pantle zu bedenken.

„Es ist riskant, diesen Weg zu beschreiten, weil die Gefahr besteht, dass die Gerichte eine wie auch immer geartete Aufklärung für nicht ausreichend erachten.“

Dr. Norbert Pantle, Rechtsanwalt

Pflicht zur Beratung

Dieser Aufklärung und Beratung kommt ganz allgemein eine große Bedeutung zu, weil man davon ausgehen kann, dass der Errichter ein Experte auf seinem Gebiet ist und gegenüber dem Betreiber einen erheblichen Wissensvorsprung hat. Dementsprechend ist er auch dann zur Beratung verpflichtet, wenn der Betreiber ihn nicht ausdrücklich dazu auffordert. „Es reicht aus, wenn der Unternehmer nach Lage der Dinge die Notwendigkeit einer Beratung erkennen muss und er mit der Entgegennahme des Angebots zugleich die Pflicht zur Beratung des Bestellers gewissermaßen konkludent übernimmt“, erläutert Dr. Norbert Pantle. „Nach diesen Grundsätzen wird man annehmen müssen, dass der Unternehmer den Auftraggeber darüber aufklären muss, wie eine den allgemeinen Regeln der Technik entsprechende Instandhaltung erfolgen muss. Die Verletzung dieser Pflicht kann, wenn infolge unsachgemäßer Instandhaltung ein Schaden entsteht, zu einer Schadensersatzpflicht nach § 280 BGB führen.“

Für den konkreten Fall des Melderaustauschs bedeutet das, dass nur derjenige Betreiber einer Feststellanlage rechtlich auf der sicheren Seite ist, der die Melder der DIN 14677 entsprechend alle fünf bzw. acht Jahre austauschen lässt – ebenso wie nur derjenige Instandhalter, der auf die Notwendigkeit zum Melderaustausch nachdrücklich hinweist. Da die DIN 14677 erst im März 2011 in Ergänzung der bisherigen Vorgaben des DIBt herausgegeben wurde, wird oft diskutiert, ob auch bei vor diesem Zeitpunkt installierten Feststellanlagen die Melder ausgetauscht werden müssen. Gerade vor dem Hintergrund, dass viele Feststellanlagen schon 20 Jahre und mehr ohne regelmäßige Wartung betrieben werden, ist diese Frage von großer Bedeutung. „Für Anlagen, die vor März 2011 errichtet wurden, ist zu beachten, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung der DIN-Norm nicht maßgebend ist. Die in der DIN 14677 aufgestellten Regeln können auch schon vor März 2011 anerkannte Regeln der Technik gewesen sein“, führt Dr. Norbert Pantle dazu aus. „Es liegt auf der Hand, dass die Festlegung des jeweils aktuellen Stands der Technik schwierig und mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist, wenn eine kontinuierliche Fortschreibung des schriftlichen Regelwerks nicht erfolgt. Jedenfalls kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie für Feststellanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik aus dem Jahr 1988 die anerkannten Regeln der Technik noch bis März 2011 richtig und vollständig wiedergab.“ Wer sich auf den Standpunkt stellt, dass die Verpflichtung zum regelmäßigen Austausch der Rauchschalter für vor 2011 errichtete Anlagen nicht gilt, geht also im Schadensfall ein erhebliches Haftungsrisiko ein.

Alte und neue Melder: links der SecuryStar-Melder, rechts der aktuelle MTD 533X

Alter Rauchschalter (rechts) vs. ORS 142 (links)

Beispielsfall Privatklinik: Ähnlich wie bei Feststellanlagen der März 2011, stellt für Brandmeldeanlagen der Dezember 2006 ein kritisches Datum dar, wenn es darum geht, ob bei vor diesem Zeitpunkt errichteten Anlagen die Melder der aktuell geltenden Norm entsprechend ausgetauscht werden müssen. Rechtsanwalt Dr. Ulrich Dieckert, Partner der Sozietät DIECKERT Recht und Steuern, erläutert dies an einem von ihm gebildeten Beispielsfall, einer im Jahr 2006 errichteten Privatklinik, in der vor dem Stichtag aufgrund des genehmigten Brandschutzkonzepts eine nach DIN 14675 auf die Feuerwehr aufgeschaltete Brandmeldeanlage mit 600 punktförmigen Brandmeldern installiert wurde. „Anlässlich einer Überprüfung im Jahr 2015 gemäß der einschlägigen Prüfverordnung empfahl der Prüfsachverständige, diese Melder aufgrund der Vorgaben in Ziffer 11.5.3. der DIN 14675 auszutauschen“, so Dr. Ulrich Dieckert. „Der Betreiber der Klinik hielt dies für unnötig und außerdem für viel zu teuer, was er dem Sachverständigen, seinem Planer und der Wartungsfirma in aller Deutlichkeit mitteilte. Dabei berief er sich auf seinen Bestandsschutz, weil die Anlage seinerzeit normgemäß errichtet worden sei.“

Ein Jahr später kam es zu einem Brand mit erheblichem Sach- und Personenschaden. Im Nachhinein wurde festgestellt, dass die Melder in dem Bereich, in dem der Brand ausbrach, nicht bzw. verspätet angeschlagen hatten, so dass der Brand sich ausbreiten konnte und wertvolle Zeit bis zur Alarmierung der Feuerwehr verloren ging. „Auch, wenn der Austausch von vor dem Stichtag installierten Meldern von der DIN 14675 nur „empfohlen“ wird, musste man im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der konkreten Gefahrenlage zu dem Schluss kommen, dass der Betreiber gegen Bauordnungsrecht und seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen und daher zivilrechtlich für Schadensersatzansprüche der Geschädigten nach § 823 BGB einzustehen hat“, erläutert der Experte für Recht der Sicherheitstechnik.

Darüber hinaus hat sich der Betreiber wegen fahrlässiger Verletzung seiner Garantenpflicht strafbar gemacht. Auch der Prüfer und die Wartungsfirma könnten gegebenenfalls in Anspruch genommen werden, wenn ein Gericht zur Überzeugung gelangt, dass eine Anzeige bei der Baubehörde wegen konkreter Gefahrenlage geboten gewesen wäre.

Rechtsanwalt Dr. Ulrich Dieckert, Partner der Sozietät DIECKERT Recht und Steuern

Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Über die zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen hinaus riskiert der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, die meist Bestandteil der Baugenehmigung oder Betriebserlaubnis ist, im Schadensfall auch seinen Versicherungsschutz für seine Sach- und Ertragsausfallversicherung, wenn die Anlage nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. „Bei Schäden, die eine gewisse Größe überschreiten, werden Versicherer genau untersuchen, ob sie zur Zahlung verpflichtet sind“, erläutert Thomas Hergarten, Fachbereichsleiter Sachversicherung beim Assekuranzmakler SÜDVERS GmbH. „Falls sich herausstellt, dass ein dem Brandherd nahe gelegener Melder nicht angesprochen hat, wird untersucht, ob dies einen Einfluss auf die Höhe des eingetretenen Schadens hatte. Lässt sich hier eine Kausalität feststellen, wird weiter untersucht werden, ob ein Verschulden des Betreibers vorliegt. Dabei geht es dann auch darum, ob die Brandmeldeanlage der Norm entsprechend gewartet und die Melder gemäß DIN 14675 ausgetauscht wurden.“ Generell muss man dabei zwischen Brandmeldeanlagen, die der Versicherungsnehmer freiwillig betreibt, und solchen, die aufgrund behördlicher Auflagen installiert wurden, unterscheiden.

Aber auch bei freiwillig betriebenen Anlagen ist davon auszugehen, dass der Versicherer das Risiko nur unter der Voraussetzung gezeichnet hat, dass die Anlage ordnungsgemäß funktioniert.

Thomas Hergarten, Fachbereichsleiter Sachversicherung beim Assekuranzmakler SÜDVERS GmbH

Meldertausch – alte Rauchschalter gehen im Karton des Austauschschalters zum Recyceln zurück an Hekatron

Unterstützung bei Finanzierung und Planung

Insbesondere bei größeren Brandmeldeanlagen mit Hunderten von punktförmigen Rauchmeldern oder bei Objekten mit einer Vielzahl von durch Feststellanlagen gesicherten Brandschutztüren bedeutet der Austausch aller Melder nach DIN-Norm natürlich für den Betreiber auch eine erhebliche Investition. Mit dem HPlus Finanzierungsservice bietet Hekatron hier gemeinsam mit der Grenke AG als starkem

Finanzierungspartner Betreibern eine situationsgerechte, an ihren Möglichkeiten orientierte Finanzierung mit attraktiven Leasingraten. Und auch Errichter und Instandhalter werden von Hekatron umfassend unterstützt, wenn es um den Meldertausch geht: beispielsweise mit dem Dienst für den Fernzugriff Hekatron Remote, der es ihnen ermöglicht, mittels Direktzugriff auf die Betriebszeiten der auf eine BMA aufgeschalteten Melder bequem vom eigenen Büro aus Meldertauschprogramme zu planen und zu monitoren.